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GEMEINDEWAHLORDNUNG neu wird im Landtag beschlossen!

2. Juli 2014
In der Landtagssitzung vom 03.07.2014 wird die Novellierung der Gemeindewahlordnung beschlossen. Die wesentlichsten Neuerungen sind: 

  • Änderungen im Wahlkartensystem: Die Verständigungs- und Nachweispflichten bei der Ausfolgung der Wahlkarte entsprechen nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung und stoßen teilweise auf Unverständnis. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden daher angepasst  und  diese  Änderungen führen außerdem zu Ersparnissen für die Gemeinden.

  • Stimmabgabe durch Briefwahl oder Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde:  Es gibt Personen, die keine Unterschrift leisten können und die nicht in der Lage sind, einen persön-lichen Antrag bei der Gemeinde auf Ausstellung einer Wahlkarte und Besuch der Sonderwahl-behörde einzubringen (z.B. gelähmte Personen). Diese Personengruppe konnte somit ihr Wahlrecht nach den Bestimmungen der alten Gemeindewahlordnung nicht ausüben. Hier wurden ebenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen. Viele Personen, die den Besuch der Sonderwahlbehörde beantragt haben, haben sehr oft die Wahlkarte am Wahltag bereits fertig ausgefüllt. Die Sonderwahlbehörde konnten diese Wahlkarten aber nicht entgegen nehmen. Daher erfolgt nun  eine genaue Trennung zwischen Briefwahl und Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde, wobei der Antrag auf Besuch der Sonderwahlbehörde auch von anderen Personen gestellt werden kann und solche Wahlberechtigte aber keine Wahlkarte erhalten sowie ausschließlich am Wahltag von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden. Da diese Personen keine Wahlkarte erhalten, ist es auch nicht mehr möglich, dass die Wahlkarte versehentlich schon vorher ausgefüllt wird.

  • Rückeinlangen der Wahlkarte: Es ist für Betroffene nicht nachvollziehbar, dass sie zwar die eigene Wahlkarte, nicht aber Wahlkarten von anderen Personen (z.B. Familienmitgliedern) bei der Gemeinde abgeben dürfen, was oftmals zu Diskussionen führt. Die entsprechenden Bestimmungen wurden daher analog zur LTWO 1995  angepasst werden und zwar so, dass die Art des Rückeinlangens nicht relevant ist. Es ist für Betroffene auch nicht nachvollziehbar, dass sie zwar mit einer nicht ausgefüllten Wahl¬karte ihre Stimme am Wahltag abgeben dürfen, dass sie aber eine ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag nicht abgeben können. Die entsprechenden Bestimmungen wurden daher insofern angepasst, dass zusätzlich die Möglichkeit geschaffen wird, dass ein Wahlberechtigter seine Wahlkarte am Wahltag persönlich in seinem Wahllokal abgeben kann.

  • Ausstellung der Eintrittsscheine für Wahlzeugen: Die Eintrittsscheine für Wahlzeugen waren in der alten Regelung von der Bezirkswahlbehörde auszustellen. Alleine von der BH Neusiedl am See waren bei den letzten Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 377 Eintrittsscheine auszustellen. Um die BHs zu entlasten, sollen die Eintrittsscheine durch den Gemeinde-wahlleiter analog zur LTWO 1995 von den Gemeindewahlleitern ausgestellt werden.

  • Nichtigkeit von Wahlkarten:  Die Bestimmungen über die Nichtigkeit von Wahlkarten und der Nichteinbeziehung von Wahlkarten waren in der alten Gemeindewahlordnung in zwei unterschiedlichen Bestimmungen geregelt und entsprechen nicht den Bestimmungen in der Landtagswahlordnung. Die Nichtigkeitsgründe sollen daher analog zur Landtagswahlordnung in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Durch die Einführung der Möglichkeit zur Abgabe der ausgefüllten Wahlkarte am Wahltag war weiters die Aufnahme eines zusätzlichen Nichtigkeitsgrundes (keine persönliche Abgabe der Wahlkarte) erforderlich.

  • Änderung der Bestimmungen über den Inhalt der Niederschrift: In den Bestimmungen über den Inhalt der Niederschrift wurden die Wahlkarten nicht erwähnt. Dass die Wahlkarten in der Niederschrift bzw. im Wahlakt entsprechend zu dokumentieren sind, ergabt sich aus anderen Regelungen der Gemeindewahlordnung, daher wurde in der neuen Fassung eine Klarstellung in diesem Bezug gemacht. 


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