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Neues Baurecht: SPÖ setzt Verbesserungen für BürgerInnen und Gemeinden durch

25. Jänner 2013
"Mit bester Wohnbauförderung Österreichs ideale Bedingungen für Wohnbau!"
Der Landtag hat das neue burgenländische Baugesetz beschlossen, das rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft tritt. Auf Initiative der SPÖ wurde seit 2010 über eine Reform verhandelt und dabei das gesamte Baurecht auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft. "Das neue Baurecht wird bürgerfreundlicher und ökologischer. Es bringt Verwaltungsvereinfachungen für die Bevölkerung, eine finanzielle Entlastung der Gemeinden und mehr Rechtssicherheit für BürgermeisterInnen. Außerdem verbessern wir die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Alternativ-Energieanlagen", fassen SPÖ-Klubobmann Christian Illedits und SPÖ-Kommunalsprecher Erich Trummer das Ergebnis zusammen: "Das Burgenland bekommt damit eines der modernsten Baurechte Österreichs!"

"Wir tragen mit dieser Novelle weitere bürokratische Hürden im Baubereich ab. Gleichzeitig sorgen wir mit der besten Wohnbauförderung Österreichs dafür, dass Bauen leistbar bleibt und immer mehr Häuslbauer auch im Privatbereich auf erneuerbare Energieträger setzen. Das Burgenland hat damit ideale Rahmenbedingungen für soziales und ökologisches Bauen", so Trummer.

Die SPÖ setze auch ihre Kraftanstrengung zur Sicherung der Arbeitsplätze im Baubereich fort, betonte Klubchef Illedits. Der SPÖ-Klub werde seine Initiative "Bau auf Burgenland" weiterführen und für eine "burgenländische Vergabe" öffentlicher Bauaufträge durch öffentliche Auftraggeber werben: "Mit der neuen Schwellenwerte-Verordnung ist sichergestellt, dass Land, Städte und Gemeinden Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge bis zu 100.000 direkt vergeben können. Bei Aufträgen bis zu einem Gesamtvolumen von 1 Million Euro ist eine regionale Vergabe möglich. Unser Ziel ist, dass bei Auftragsvergaben der öffentlichen Hand heimische Betriebe gestärkt werden. Damit unterbinden wir Lohn- und Sozialdumping und sorgen dafür, dass Arbeit und Kaufkraft im Land bleiben!"

Die wichtigsten Veränderungen im neuen Baugesetz:


  • Beim Neubau oder der größeren Renovierung von Gebäuden wird vor Baubeginn die technische, ökologisch und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen berücksichtigt und dokumentiert, sofern verfügbar. Dabei geht es vor allem um den Einsatz von Wärmepumpen, Fern- und Nahwärme oder Kraft-Wärme-Koppelungen usw.

 
  • Um die Installation von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen unter 5 kW zu erleichtern, wird ihre Errichtung vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen, wenn sie parallel zur Dach- oder Wandfläche aufliegen oder in diese eingefügt sind.

 
  • Um bei bestehenden Gebäuden nachträgliche Maßnahmen zur Wärmedämmung zu ermöglichen, werden Ausnahmeregelungen von den Bebauungsplänen zugelassen. (Unterschreiten der Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie ein Vorspringen über die Baulinie)

 
  • Bisher waren Gebietskörperschaften verpflichtet, bei der Errichtung von Gebäuden Schutzräume vorzusehen. Diese Bestimmung fällt jetzt auch im Burgenland weg, weil sie nicht mehr zeitgemäß ist.

 
  • Eine neue Begriffsdefinition regelt, dass die Geräuscheinwirkung von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und ähnlichen Anlagen NICHT als Geräuschbeeinträchtigung zu werten ist.

 
  • Die Teilbenutzungsbewilligung wird in der Novelle jetzt außer Zweifel gestellt. Das heißt: Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann ein "Häuslbauer" jetzt auch eine Fertigstellungsanzeige machen, wenn nicht das gesamte Gebäude, sondern nur ein Bauabschnitt mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit fertig gestellt ist (und z. B. das Dachgeschoss erst später ausgebaut wird).

 
  • Durch die Einführung einer Bauplakette, die gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen ist, wird der Informationsmangel, ob eine Baubewilligung oder eine Baufreigabe erteilt wurde, beseitigt.

 
  • Beim Bau von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche oder bei sonstigen Gebäuden über 200 m² Nutzfläche muss ein Bauführer als Ansprechperson und Verantwortlicher für die Baubehörde fungieren.









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