gvv Aktuell

Kanalgesetze werden novelliert

4. Oktober 2013
Mit der Novelle zum Kanalabgabegesetz und zum Kanalanschlussgesetz wird die Einhebung der Kanalabgaben adaptiert bzw. werden notwendige Aktualisierungen vorgenommen. Beide Novellen sollen mit 2. Jänner in Kraft treten.
Es wurden zwei Gesetze geändert, um für die Gemeinden und für die Bürgerinnen und Bürger mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Verwaltung zu vereinfachen. Beim Kanalanschlussgesetz war durch die Änderung des Wasserrechtsgesetztes die Verweisung auf das neue Wasserrechtsgesetz zu aktualisieren. Im Kanalabgabegesetz bestand der Adaptierungsbedarf vorwiegend in der Verankerung des gesetzliches Pfandrechtes und der dinglichen Wirkung, bei der Regelung für Schwimmbecken und Lufträume und bei der Änderung der Bewertungsfaktoren bei Abscheideanlagen.
Der Ausbau und die Sanierung der Infrastruktur für die Wasserver- und die Abwasserentsorgung sind wesentliche Komponenten unserer Daseinsvorsorge. Diese laufende Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ist aber auch mit erheblichen finanziellen Mitteln aus der öffentlichen Hand verbunden. Besondere Anstrengungen haben die Gemeinden in den letzten Jahrzehnten beim Ausbau des Kanalnetzes unternommen. Insgesamt sind in Österreich rund 55.000 Kilometer Schmutzwasserkanal, 24.000 Kilometer Mischwasserkanal und 10.000 Kilometer Regenwasserkanal in Betrieb, also insgesamt ein Kanalnetz von ca. 89.000 Kilometern. Im Bereich des Kanalnetzes nimmt Österreich daher international einen Spitzenplatz ein. Pro Jahr werden laut Gemeindebund etwa 2.700 Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsprojekte mit einem Investitionsvolumen von etwa 575 Millionen Euro in Österreich durchgeführt.  Im Burgenland gibt es 4.221 km Kanalleitungen, in den Jahren 2000 bis 2010 wurden 891 Kilometer Kanal errichtet, das sind pro Jahr 89 Kilometer. 2012 wurde - im Auftrag des Lebensministeriums - der Investitionsbedarf der Gemeinden für Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung erhoben. Von 2013 bis 2021 müssen die Gemeinden mehr als 6,6 Milliarden Euro in die Hand nehmen, um Anlagen und Leitungen zu bauen bzw. zu sanieren.

Novelle zum Kanalabgabegesetz 2013 - die wesentlichen Änderungen

  • Bei einer Neuberechnung des Anschlussbeitrages wird nun jene Berechnungsfläche herangezogen, die zum Stichtag 30.9 des jeweiligen Jahres bzw. Vorjahres tatsächlich vorhanden ist. Dadurch wird eine größere Kostengerechtigkeit bei einer Neuberechnung  der Anschlussbeiträge aufgrund der aktualisierten Berechnungsfläche erreicht.
  • Bis dato wurde bei einer Neuberechnung des Beitragssatzes die Berechnungsfläche nicht neu ermittelt, sondern jene Flächen herangezogen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beschlussfassung maßgebend waren. Die bisherige Regelung führte daher vielfach zu einer verhältnismäßig überproportionalen Erhöhung des Anschlussbeitrages
  • Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die dingliche Bescheidwirkung (der Bescheid gilt auch für jeden späteren Eigentümer des Grundstückes) nunmehr für die Kanalisationsbeiträge und die Kanalbenützungsgebühren aufgenommen, wodurch es zu einem automatischen Schuldnerwechsel kommt. Bisher war im Kanalgesetz die Haftung bei einem Schuldnerwechsel nicht so detailliert geregelt.
  • Neue Regeln gelten auch für private Schwimmbecken. Bisher waren diese vom Kanalabgabegesetz ausgenommen. Angesichts der mengenmäßigen Belastung der Kanalisation bei der Entleerung der Schwimmbecken sollen nun auch Schwimmbecken ab einer Kubatur von 10m3 (gemauerte und selbstaufstellende Schwimmbecken) erfasst werden. Kinderplanschbecken sind von der Abgabe ausgenommen.
  • Gastgewerbebetrieben und Fleischereibetrieben wird im Betriebsgenehmigungsverfahren der Einbau von Fettabscheideanlagen als Auflage vorgeschrieben. Die Novelle berücksichtigt dies nun damit, dass Betriebe mit Fettabscheider weniger Gebühren zahlen, als Betriebe ohne Fettabscheider.
  • Den Gemeinden bleibt es künftig frei gestellt, den Nachtragsbeitrag (ein Nachtrag auf den Anschlussbeitrag, wenn sich die Errichtungskosten seit der letzten Festlegung erhöht haben) vorzuschreiben. Der Nachtragsbeitrag wird im Gemeinderat mittels Verordnung erlassen und die Gemeinde schreibt dann den Nachtragsbeitrag per individuellen Bescheid vor.

Mit der Novelle zum Kanalabgabegesetz wird auch das Kanalanschlussgesetz novelliert. Hier geht es vor allem darum, die bisher zwingende Einleitung von Niederschlagswasser in den Kanal und das daraus resultierende Verbot der Nutzung von Niederschlagswasser aufzuheben, weil diese Regelung nicht mehr dem Stand der Zeit entspricht. Das Auffangen und Nutzen von Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke oder als Brauchwasser z. B. für Toilettenspülungen wird damit gesetzlich ermöglicht.  


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