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KIG 2023 – Wie es funktioniert!

16. April 2023
Im November des letzten Jahres wurde das neue Kommunalinvestitionsgesetz (KIG 2023) im Nationalrat beschlossen, nun können seit Mitte März 2023 auch die Mittel des neuen KIG 2023 abgerufen werden. Das KIG 2023 teiIt sich in 2 Tranchen.  Die ersten 500 Millionen Euro an Zweckzuschussmitteln mit „grünem Schwerpunkt“, die sogenannten §-2-Mittel, sowie die zweiten 500 Millionen Euro, die sogenannten §-5-Mittel. Diese entsprechen den aus dem KIG 2020 bekannten 18 Investitionskategorien und können bereits seit Jänner 2023 über das entsprechende Online-Formular auf www.buchhaltungsagentur.gv.at beantragt werden. Generell gilt: Das Abrufen der den Gemeinden zustehenden Zweckzuschussmittel (von jeweils zweimal rund 50 bis 60 Euro pro Einwohner) ist bis 31. Dezember 2024 möglich, die Förderquote von zweckzuschussfähigen Projekten beträgt auch gemäß dem KIG 2023 maximal 50 Prozent, dh. die zweite Hälfte der Finanzierung für Projekte müssen Kommunen selbst aufbringen. Geförderte Projekte erfordern den Projektbeginn bis 31. Dezember 2025 und bis 31. Dezember 2026 die Durchführung samt Übermittlung der Endabrechnung an die Buchhaltungsagentur des Bundes.

§-2-Zweckzuschüsse für Energiesparmaßnahmen
Das Gesetz sieht hier vier Verwendungszwecke vor:
1. Effizienter Einsatz von Energie – thermische Sanierung und LED-Beleuchtung
Von diesem Verwendungszweck umfasst sind thermisch-energetische Gebäudesanierungen (unter anderem Verbesserung der Gebäudehülle, Beleuchtung und Warmwasseraufbereitung) sowie die Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente Technik wie LED, die mit einer Stromeinsparung von (nachweislich) mindestens 50 Prozent einhergeht.
Bei einer solchen Umrüstung von Beleuchtungssystemen sind aber nicht nur die Anlagenkomponenten, sondern auch die Planungs-, Installations, Demontage- und Entsorgungskosten förderfähig.
2. Einsatz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger – Wärmepumpe, PV-Anlage, E-Fahrzeug, Ladeinfrastruktur & Co
Zweckzuschussfähig sind Wärmepumpenanlagen (samt Pufferspeicher, Tiefenbohrung, Elektronik etc.), netzgekoppelte Photovoltaik¬anlagen (Module, Wechselrichter etc.) ab einer gewissen Größe (!) sowie thermische Solaranlagen mit mindestens 100 m² Brutto¬kollektorfläche, sowie die Lade¬infrastruktur für Elektrofahrzeuge, soweit ihr Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern stammt. Zuschussfähig ist darüber hinaus auch die Anschaffung verschiedenster E-Fahrzeuge und E-Fahrräder sowie gewisser Biomasse-Anlagen.
3. Ausbau und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen
Förderfähig sind etwa für Anschlüsse an hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmesysteme sowie die Planung und Errichtung von Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung auf Basis von erneuerbarer Energie (z. B. Geothermie) oder Abwärme vor. Darüber hinaus verschiedene Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Wärmerückgewinnung mit Wärmetauschern bzw. der Nutzung von Abluft und Umluft zur Einsparung von Heizenergie.
4. Weitere Energiesparmaßnahmen
Unter dem finalen Punkt „Weitere Energiesparmaßnahmen“ fallen etwa aktive Mobilitätsmaßnahmen wie die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt. Hier wird auch explizit auf die „klimaaktiv mobil“-Förderung sowie auf verschiedene Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Fahrrädern, Transporträdern und Spezialfahrrädern (mit und ohne E-Antrieb) verwiesen.
Allen §-2-Zweckzuschüssen ist gemein, dass allfällige weitere Bundesförderungen für dasselbe Projekt (abgewickelt etwa über die KPC oder die FFG) an die Buchhaltungsagentur zu melden sind. Gemeinden können damit auch Vereine bei Energiekosten¬steigerungen unterstützen

Neben den §-2-Mitteln sind die sogenannten §-5-Mittel ebenfalls mit 500 Millionen Euro dotiert. Diese obliegen im Gegensatz zu den §-2-Mitteln dem ausschließlichen Verantwortungsbereich des BMF, Verwendungszwecke entsprechen den aus dem KIG 2020 bekannten 18 Investitionskategorien. (siehe Durchführungsbestimmungen)
Aufgrund der Energiekrise wird im aktuellen Kommunalinvestitionsgesetz ausnahmsweise ermöglicht, dass die Gemeinden aus beiden Töpfen (§ 2 und § 5 KIG 2023) jeweils fünf Prozent (also insgesamt zweimal 25 Millionen Euro) an Zweckzuschussmitteln für die Förderung der gestiegenen Energiekosten insbesondere von Vereinen bzw. Organisationen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der BAO heranziehen können. Die Voraussetzungen und Details dazu finden sich in Punkt B.10. der Durchführungsbestimmungen. Auch hier gilt die maximal 50-prozentige Förderquote des Bundes, sodass die Gemeinde die Förderung der gestiegenen Energiekosten (z. B. der 2022 gegenüber 2021 um 2.000 Euro gestiegenen Stromrechnung des Sportvereins) zu je zur Hälfte aus KIG-2023-Mitteln und aus eigenen Mitteln übernehmen kann.

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